Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 9'250.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'625.00 zu ersetzen. Der Anteil des C._____ ist aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen. Der C._____ hat der Beschwerdeführerin Fr. 3'468.75 ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung des C._____ vom 25. April 2024 an die B._____ erteilte Zuschlag aufgehoben.