Damit ergibt sich ein Streitwert von Fr. 294'842.50. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens; der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand sind als durchschnittlich einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt von 8.1 % abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 9'250.00.