Publikation vom J) als rechtswidrig. Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr direkt für die Offerte mit dieselbetriebenen Fahrzeugen (Fr. 2'542'550.00 ohne MWSt) zu erteilen, ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden kann, zu entsprechen, da der Vergabestelle vorliegend kein Ermessen mehr zukommt und auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 99; MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 11 zu Art. 58). Die angepasste Preisbewertung hat im vorliegenden Fall zwingend die Zu-