II/4.4.2). Da die Beschwerde aus anderem Grund gutzuheissen ist, kann letztlich aber offenbleiben, wie die Gewichtung der Rechnungsadministration nachträglich auf ein zulässiges Mass zu reduzieren und die Gewichtungen der übrigen Teilkriterien anzupassen wären. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (zu grobe Abstufung bei der Bewertung, doppelte Berücksichtigung bei der Leistungsfähigkeit und Erfahrung) einzugehen. 5. Zusammenfassend erweist sich der an die B._____ zum Preis von Fr. 2'948'425.00 ohne MWSt erteilte Zuschlag vom 25. April 2024 (Simap- - 24 -