4.5. Es bleibt festzuhalten, dass die Vergabestelle dem Subkriterium Rechnungsadministration im Vergleich zu den übrigen Subkriterien ein übermässig grosses Gewicht beigemessen hat. Insofern erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. Nicht zu folgen ist ihr hingegen in ihrer Auffassung, das Teilkriterium Rechnungsadministration sei gänzlich aus der Bewertung der Erfahrung zu streichen (Replik, S. 15 f.). Dass die jährliche Rechnungsstellung bei der Bewertung der Erfahrung mitberücksichtigt würde, ergab sich aus dem Angebotsformular (vgl. oben Erw. II/4.4.2).