Es erscheint indessen zweifelhaft, dass allein aus einer hohen Anzahl gestellter Rechnungen auf Professionalität und auf den Grad der Kundenzufriedenheit geschlossen werden kann. Wenn der Vergabestelle die Kundenzufriedenheit in Bezug auf die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet tatsächlich ein grosses Anliegen gewesen wäre, wie sie im Beschwerdeverfahren geltend macht, hätte es sich aufgedrängt, bei den von den Anbietern im Angebotsformular zu benennenden Auskunftspersonen entsprechende Rückfragen zur Qualität der Auftragsausführung bzw. der Leistungserbringung, sowohl bezüglich Administration als auch Entsorgungslogistik (und nicht