Die Anbieter konnten und mussten davon ausgehen, dass diese nachgefragten Informationen bei der Bewertung der Erfahrung berücksichtigt wurden (vgl. schon Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2014.269 vom 10. Dezember 2014, Erw. 5.1). Sie mussten insbesondere auch davon ausgehen, dass bei den Referenzen erbrachte administrative Leistungen und in diesem Rahmen auch die Anzahl der pro Jahr gestellten Rechnungen bei der Bewertung mit eine Rolle spielen würden. Insoweit kann durchaus von einem konkretisierenden Kriterium gesprochen werden. Hingegen ergibt sich – was die Beschwerdeführerin zu Recht als intransparent bemängelt – weder aus den Ausschreibungsunterlagen noch aus dem Ange-