4.3.3. Gemäss der Beschwerdegegnerin verkennt die Beschwerdeführerin, dass für das Erreichen der Maximalpunktzahl nicht die Anzahl der auszustellenden Rechnungen allein entscheidend sei, sondern das damit einhergehende Ablesen der mit einer elektronischen Wägevorrichtung ausgestatteten Container und die aufwändige Abwicklung insbesondere des Mahnwesens. Die Bewertung des quantitativen Elements berücksichtige die Fähigkeit der Anbieterin zur Bewältigung des anfallenden Umfangs (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5).