Das dazu notwendige Know-how könne nicht genügend hoch eingeschätzt werden. Es könne abgefragt werden, wenn der Anbieter sich über eine hohe Erfahrung mit einer hohen Anzahl an Rechnungen pro Jahr auszuweisen vermöge (Beschwerdeantwort C._____, S. 5 ff., 15; Duplik C._____, S. 4 ff.). Zulässig sei es, die Rechnungsadministration sowohl bei der Leistungsfähigkeit als auch bei der Erfahrung zu berücksichtigen. Im Leistungsumfang seien die vorhandenen Ressourcen zur Bewältigung des anfallenden Umfangs bewertet worden ("Personen in der Administration", "Programmkompa[ti]bilität").