Unzulässig sei auch die äusserst grobe Bewertung bzw. stufenweise Bepunktung bei der Anzahl der gestellten Rechnungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Anbieter, welcher in einem ganzen Jahr 1'999 Rechnungen gestellt habe, 2.5 Punkte und ein solcher, der 6'000 Rechnungen gestellt habe, 10 Punkte erhalte, stelle doch alleine das elektronische Erfassen und das ebenfalls elektronische Aufbereiten der Rechnungen keinen grossen technischen oder personellen Aufwand dar und könne notfalls auch durch einen Dritten (Treuhänder, etc.) erbracht werden.