4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Wahl und die Bewertung der Rechnungsadministration unter dem Zuschlagskriterium Erfahrung als intransparent und willkürlich. Die Rechnungsadministration werde mit der Hälfte der unter diesem Zuschlagskriterium verfügbaren Punktezahl gewichtet, ohne dass dieses Unterkriterium in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt werde (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 5, 8 ff.). Unzulässig sei auch die äusserst grobe Bewertung bzw. stufenweise Bepunktung bei der Anzahl der gestellten Rechnungen.