3.6.6. Die die Preisspanne betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet. Wird der Preisbewertung eine Preisspanne von 50 % zugrunde gelegt, hat dies zur Folge, dass 0 Punkte für ein Angebot, das um die Hälfte über dem preisgünstigsten, mit 40 Punkten zu bewertenden Angebot der Beschwerdeführerin liegt (= Fr. 3'813'825.00), zu vergeben sind. Die lineare Bewertung der dazwischen liegenden Angebote ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin, das sich auf Fr. 2'948'425.00 beläuft, ist damit beim Preis mit noch 27.23 Punkten (statt 33.61 Punkten) zu bewerten. Insgesamt erreicht sie somit noch 82.06 Punkte (bisher 88.44 Punkte).