tiven Leistungen betragen auch bei der streitgegenständlichen Beschaffung (Graugut-Entsorgung) lediglich zwischen 3 – 5 % der offerierten Sam- mel- und Transportkosten (vgl. Tabellen Auswertung Kehricht vom 18.04.2024, S. 4 [Verfahrensakten, Register 23]). Sie sind mit andern Worten marginal. Inwiefern sie eine Verdoppelung der Preisspanne im Vergleich zur Grüngut-Sammlung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Letzteres gilt auch für die Tatsache, dass der Auftrag zur Grüngutsammlung umfangmässig (in Bezug auf die Logistik-Leistungen) weitaus kleiner ist als der vorliegend ausgeschriebene (11'500 Tonnen bzw. 38'500 Tonnen).