Der Verfügung kommt deshalb keine präjudizielle Wirkung zu. Eher abwegig erscheint daher die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Vergabestelle sei bezüglich Preisspanne an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gebunden gewesen und hätte bei einer Missachtung dieser Rechtsprechung ihr Ermessen missbraucht (oben Erw. II/3.4.3).