4.3 dieser Verfügung wurde die Festsetzung einer Bandbreite von 100 % zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot als noch im Ermessen der Vergabestelle beurteilt und die Preisbewertung prima facie nicht als vergaberechtswidrig beanstandet. Sowohl die Vergabestelle als auch die Beschwerdegegnerin verkennen indessen zum einen, dass sich der der Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt vom vorliegenden unterscheidet. Der Preis des teuersten eingegangenen Angebots betrug Fr. 5'662'440.00. Es war mehr als doppelt so teuer wie das preisgünstigste Angebot.