3.6.4. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin berufen sich bei ihrer Argumentation, die angewendete Preisspanne von 100 % sei rechtmässig, insbesondere auch auf die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2014.269 vom 10. Dezember 2014. In Erw. 4.3 dieser Verfügung wurde die Festsetzung einer Bandbreite von 100 % zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot als noch im Ermessen der Vergabestelle beurteilt und die Preisbewertung prima facie nicht als vergaberechtswidrig beanstandet.