Verfahrensakten, Register 24], sogar nur 26.8 %). Der Preisunterschied zwischen dem tiefsten und dem höchsten eingereichten Angebot beträgt somit weniger als 30 %. Dies entspricht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (vgl. oben Erw. II/3.4.1.; Beschwerde, S. 6, 13) – einem realistischen Preisbereich für Aufträge mit tiefem Komplexitäts- und Schwierigkeitsgrad wie dem vorliegenden (vgl. oben Erw. II/3.6.2.). Die Vergabestelle ist zwar nicht verpflichtet, ihrer Bewertung die Bandbreite der tatsächlich eingereichten Angebotspreise zugrunde zu legen, sie hat sich aber doch an den effektiv vorhandenen Preisunterschieden zu orientieren.