3.5. 3.5.1. Nach Rechtsprechung und Lehre steht der Vergabebehörde bei der Preisbewertung ein erheblicher Ermessensspielraum zu; jedoch muss die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis in der Bewertung deutlich zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss die Gewichtung des Kriteriums derart berücksichtigen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Dabei ist der effektiven Preisspanne der Angebote Rechnung zu tragen;