Im Übrigen verweist auch die Beschwerdegegnerin auf die erwähnte Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 und macht geltend, dass die Vergabestelle an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gebunden sei. Es verhalte sich gerade so, "dass die Vergabestelle bei einer Missachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend Dienstleistungsaufträge im Bereich der Abfallentsorgung ihr Ermessen missbrauchen würde. Die Vergabestelle durfte (und musste) somit auch im streitgegenständlichen Submissionsverfahren von einer Preisspanne von 50 – 100 % ausgehen, womit die Vergabestelle - 15 -