3.4.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Festlegung der Preiskurve als sachgerecht und in Ausübung des der Vergabestelle zustehenden Ermessens erfolgt. Selbst wenn angenommen werden müsste, die Preiskurve führe zu einer Reduktion der Gesamtgewichtung des Preises, sei diese noch im Rahmen des Zulässigen (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4 f.). Im Übrigen verweist auch die Beschwerdegegnerin auf die erwähnte Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 und macht geltend, dass die Vergabestelle an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gebunden sei.