Die Vergabestelle zitiert zudem ausführlich eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (WBE.2014.269), ebenfalls eine Ausschreibung des C._____ für das Einsammeln und Transportieren von Kehricht betreffend, worin die Festsetzung einer Bandbreite von 100 % zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot als noch im Ermessensspielraum der Vergabebehörde erachtet wurde, und vertritt die Auffassung, die dortigen Ausführungen hätten tel quel Gültigkeit für das vorliegende Verfahren (Beschwerdeantwort C._____, S. 11 ff.; Duplik C._____, S. 3 f.).