3.4.2. Die Vergabestelle macht geltend, sie habe bei der vorliegenden Vergabe mit einer grösseren Preisspanne der Angebote gerechnet, was nicht zuletzt auf Grund von unterschiedlichen Antriebssystemen zumindest zu vermuten gewesen sei. Für die verfahrensgegenständliche Ausschreibung habe mit einer Preisvariabilität von gut 100 % gerechnet werden dürfen, da im letztmaligen Ausschreibungsverfahren aus dem Jahre 2014 Angebote in dieser Preisspanne eingegangen seien (Beschwerdeantwort C._____, S. 10 f.). In der Duplik hält die Vergabestelle fest, die Gewichtung des Preises mit 40 % werde nach ihrer Ansicht "eben gerade mit der zur Anwendung gelangten Preiskurve adäquat abgebildet.