Indessen wurde die Gewichtung mit 40 % von den Anbietern, auch der Beschwerdeführerin, akzeptiert und deren Zulässigkeit steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Hingegen ist zu berücksichtigen dass gemäss der Rechtsprechung, namentlich auch des Bundesgerichts, eine relativ geringe Gewichtung des Kriteriums Preis durch die verwendete Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt werden darf (BGE 143 II 553, Erw. 6.4; 130 I 241, Erw. 6.1; 129 I 313, Erw. 9.2; vgl. unten Erw. II/3.5.1). 3.4. Unter den Verfahrensbeteiligten streitig ist die Preisbewertung, insbesondere die Ausgestaltung der Preiskurve.