zurunden und entsprechende Abweichungen bei der Bewertung unverhältnismässig stark zu benoten. Eine solch unterschiedliche Bewertung stelle einerseits einen Ermessensmissbrauch und andererseits Willkür dar (Beschwerde, S. 14). Nicht beanstandet wird die Bewertung bei den Zuschlagskriterien Leistungsfähigkeit und Umweltschutz.