Das nicht bekannt gegebene Unterkriterium Rechnungsadministration hebe eine Preisdifferenz von rund Fr. 406'000.00 auf (Replik, S. 13). Als unzulässig erachtet es die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch, bei dem einem Kriterium (Preis) eine – nicht zu beanstandende – äusserst strenge und genaue, auf die zweite Stelle hinter dem Komma berechnete Punktebewertung vorzunehmen, bei einem anderen Zuschlagskriterium (Erfahrung) aber auf jeweils 2.5 Punkte auf- resp. ab- - 12 -