3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dies gilt namentlich auch für die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die -8-