Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, die gerügten Intransparenzen und unklaren Verhältnisse seien ihr erst nach Offenlegung der Bewertungsmatrix und der Zustellung des Zuschlagsentscheids bekannt geworden und hätten daher nicht früher vorgebracht werden können (vgl. Replik, S. 11 f.). Mithin erweisen sich die im Rahmen der Anfechtung des Zuschlagsentscheids von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als rechtzeitig erfolgt, und eine Verwirkung ist zu verneinen.