2.4. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis die Preiskurve viel zu flach angesetzt worden sei und dadurch die bekanntgegebene Gewichtung des Preises mit 40 % in unzulässiger Weise verwässert worden sei. Die effektive Gewichtung des Preises stimme nicht mit der publizierten Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis überein. Weiter rügt sie, dass beim Zuschlagskriterium Erfahrung die Rechnungsadministration mit der halben Punktezahl des Kriteriums gewichtet worden sei, ohne dass dieses Unterkriterium in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 5 ff.).