Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbieter sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbieter zu stellen (vgl. BGE 130 I 241, Erw. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00728 vom 4. Juni 2024, Erw. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2020 vom 10. März 2021, Erw. 1.2.3 f.).