Verzichtet ein Anbieter auf die Anfechtung von Anordnungen trotz ihrer Erkennbarkeit, so verwirkt er sein diesbezügliches Beschwerderecht (vgl. MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art. 53). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel in den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.