2. 2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB ist die Ausschreibung des Auftrags mit Beschwerde anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 IVöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Verzichtet ein Anbieter auf die Anfechtung von Anordnungen trotz ihrer Erkennbarkeit, so verwirkt er sein diesbezügliches Beschwerderecht (vgl. MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art.