Beim C._____ handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Dienstleistungsauftrag für die Keh- richt-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____ erreicht bzw. übersteigt den Schwellenwert des Einladungsverfahrens für Dienstleistungen gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.