8. In ihrer Replik vom 16. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. 9. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin hielten mit Duplik vom 9. September 2024 bzw. vom 25. September 2024 ebenfalls vollumfänglich an ihren Begehren fest. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. November 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: