2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen und es sei das in der Verfügung vom 21. Mai 2024 gegenüber der Vergabestelle statuierte, superprovisorische Verbot betreffend den Abschluss des verfahrensgegenständlichen Beschaffungsvertrags mit der Beigeladenen aufzuheben.