Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.183 / MW / we Art. 109 Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Philipp Rupp, Advokat, Kunimattweg 14, Postfach, 4133 Pratteln gegen Beschwerde- B._____, gegnerin vertreten durch lic. iur. Gerry Bosshard, Rechtsanwalt, Burgunderstrasse 36, Postfach 234, 4009 Basel und C._____, vertreten durch lic. iur. Luc Humbel, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, Postfach, 5201 Brugg Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission Verfügung des C._____ vom 25. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der C._____ schrieb die Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____, umfassend Einsammlung, Transport und administrative Leistun- gen, für fünf Jahre (01.01.2025 bis 31.12.2029) im offenen Verfahren öf- fentlich aus (im Staatsvertragsbereich). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am _____ auf www.simap.ch (heute: https://old.simap.ch) (Mel- dungsnummer _____). Innert Frist gingen vier Angebote mit unbereinigten Eingabesummen (exkl. MWSt) zwischen Fr. 2'542'550.00 und Fr. 3'294'200.00 ein. Mit Entscheid vom 24. April 2024 (nicht bei den Ver- fahrensakten, sondern lediglich im Unterlagenverzeichnis erwähnt) erteilte der C._____ den Zuschlag für die Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____ (Einsammlung, Transport und administrative Leistungen) an die B._____. Der A._____ wurde die anderweitige Auftragsvergabe mit Ver- fügung vom 25. April 2024 eröffnet. Am _____ wurde der Zuschlag auf www.simap.ch (heute: https://old.simap.ch) publiziert (Meldungsnummer _____). Der Ziffer 3.2 der Publikation ist zu entnehmen, dass der Zuschlag an die B._____ zum Preis von Fr. 2'948'425.00 ohne MWSt erfolgte. B. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob die A._____ Beschwerde beim Ver- waltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Zuschlagsverfügung des Beschwerdegegners vom 25. April 2024 betreffend "Submission Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____, Einsammlung, Transport und administrative Leistungen" vollum- fänglich aufzuheben. 2. Es sei die ausgeschriebene Leistung "Submission Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____, Einsammlung, Transport und administrative Leistungen" direkt der Beschwerdeführerin für deren Offerte mit dieselbe- triebenen Fahrzeugen zuzuschlagen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner als Vergabebehörde zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Zuschlag des Beschwerdegeg- ners vom 25. April 2024 betreffend "Submission Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____, Einsammlung, Transport und administrative Leistungen", rechtswidrig erfolgt ist. 5. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. -3- 6. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners. Zudem stellte die Beschwerdeführerin den folgenden prozessualen Antrag: 1. Der Beschwerdeführerin sei, soweit gesetzlich zulässig, Einsicht in die ge- samten Akten des Submissionsverfahrens "Submission Kehricht-Samm- lung im Verbandsgebiet des C._____, Einsammlung, Transport und admi- nistrative Leistungen" des C._____ zu gewähren und es sei ihr nach er- folgter Akteneinsicht eine erstreckbare Frist zur Ergänzung der vorliegen- den Beschwerde anzusetzen. 2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 teilte der C._____ mit, dass er gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht opponiere. 4. Die B._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024: 1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2024 vollum- fänglich abzuweisen, insofern darauf einzutreten ist. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen und es sei das in der Verfügung vom 21. Mai 2024 gegenüber der Vergabestelle statu- ierte, superprovisorische Verbot betreffend den Abschluss des verfahrens- gegenständlichen Beschaffungsvertrags mit der Beigeladenen aufzuhe- ben. 3. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten der Vergabestelle betreffend die Ausschreibung "Submission Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____, Einsammlung, Transport und administrative Leistungen", welche über den Verfahrens- gang, die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss geben, abzuweisen. Eventualiter sei der Beigeladenen – vor der Übermittlung einzelner Akten- stücke resp. vor Bekanntgabe des Inhalts einzelner Aktenstücke an die Beschwerdeführerin – die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. -4- 5. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Be- schwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. 6. Der C._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024, die Beschwerde sei gesamthaft abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 7. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abge- wiesen. 8. In ihrer Replik vom 16. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren vollumfäng- lich fest. 9. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin hielten mit Duplik vom 9. September 2024 bzw. vom 25. September 2024 ebenfalls vollumfänglich an ihren Begehren fest. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. November 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausge- schlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in an- deren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fäl- len von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG). -5- 1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er- reicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Beim C._____ handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Dienstleistungsauftrag für die Keh- richt-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____ erreicht bzw. übersteigt den Schwellenwert des Einladungsverfahrens für Dienstleistungen gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB ist die Ausschreibung des Auftrags mit Beschwerde anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 IVöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusam- men mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Verzichtet ein Anbieter auf die Anfechtung von Anordnungen trotz ihrer Erkennbarkeit, so verwirkt er sein diesbezügliches Beschwerderecht (vgl. MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 21 zu Art. 53). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen wer- den, wenn er den Mangel in den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbieter sowie auf- grund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Verga- beverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbieter zu stellen (vgl. BGE 130 I 241, Erw. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00728 vom 4. Juni 2024, Erw. 6.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 2C_680/2020 vom 10. März 2021, Erw. 1.2.3 f.). 2.2. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin sind der Auffassung, die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Ausschreibung betreffen würden, seien verwirkt. Dies gelte namentlich für die gegen die Gewichtung des Preises und der Erfahrung erhobenen Rügen sowie die Rüge, der In- halt der Ausschreibungsunterlagen sei intransparent und unklar gewesen (Beschwerdeantwort C._____, S. 3, 16; Beschwerdeantwort Beschwerde- -6- gegnerin, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verwirkung. Ihre Beschwerde richte sich nicht gegen die Ausschreibung und die Ausschrei- bungsunterlagen, sondern gegen die Bewertung der Zuschlagskriterien. Die nicht publizierte Bewertungsmatrix weiche massiv von den in der Aus- schreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zu- schlagskriterien ab (Replik, S. 3, 10 ff.). 2.3. In Ziffer 2.10 der öffentlichen Ausschreibung (Verfahrensakten, Register 3) und in Kapitel A.11 der Ausschreibungsunterlagen (Verfahrensakten, Re- gister 1) werden die massgebenden Zuschlagskriterien und ihre prozentu- ale Gewichtung genannt: Preis (40 %), Leistungsfähigkeit (30 %), Erfah- rung (20 %) und Umweltschutz (10 %). Gemäss den Ausschreibungsunter- lagen ist das Zuschlagskriterium Leistungsfähigkeit in die je mit 10 % ge- wichteten Subkriterien organisatorische, technische und administrative Leistungsfähigkeit unterteilt (Kapitel A.11.3). Die drei anderen Zuschlags- kriterien werden lediglich umschrieben; es werden keine Subkriterien er- wähnt. Beim Zuschlagskriterium Erfahrung im Besonderen sind drei Refe- renzen für "eine ähnliche Aufgabe mit ähnlich grosser Auftragssumme mit Auftragsstart oder -abschluss während der vergangenen 5 Jahre oder lau- fend" verlangt (Kapitel A.11.4). Die vom Anbieter zu den Referenzen zu machenden Angaben sind in Ziffer 2.3 des Angebotsformulars (Verfahrens- akten, Register 2) vorgegeben: Art der Aufgabe (Logistik, administrative Leistungen), Art der Abfall-Fraktion, Administrative Arbeit (Rechnungen pro Jahr. In Eigenleistung ja/nein), Auftragsvolumen pro Jahr, Zeitraum der Ausführung, Adresse des Auftraggebers, Auskunftsperson. Informationen zur Bewertung der Zuschlagskriterien enthalten die Ausschreibungsunter- lagen oder das Angebotsformular nicht. 2.4. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis die Preiskurve viel zu flach angesetzt worden sei und dadurch die bekanntgegebene Gewichtung des Preises mit 40 % in unzulässiger Weise verwässert worden sei. Die effektive Gewichtung des Preises stimme nicht mit der publizierten Gewichtung des Zuschlagskriteri- ums Preis überein. Weiter rügt sie, dass beim Zuschlagskriterium Erfah- rung die Rechnungsadministration mit der halben Punktezahl des Kriteri- ums gewichtet worden sei, ohne dass dieses Unterkriterium in den Aus- schreibungsunterlagen erwähnt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.; Rep- lik, S. 5 ff.). 2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit diesen Rügen somit weder die in der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien noch deren Ge- wichtung im Nachhinein (d.h. erst mit der Beschwerde gegen den Zu- schlag) als unzulässig. Ihre Rügen betreffen vielmehr die konkrete Bewer- -7- tung der Angebote, indem sie geltend macht, diese sei in Abweichung von den publizierten Zuschlagskriterien erfolgt. Insbesondere richtet sich die gegen die Preisbewertung erhobene Rüge nicht gegen die Gewichtung mit 40 %, auch wenn die Beschwerdeführerin diese als zu tief erachtet (Be- schwerde, S. 12; Replik, S. 7), sondern gegen die Preisspanne bzw. gegen die nach ihrer Ansicht zu flache Preiskurve, mithin gegen die angewendete Preisbewertungsmethode, die vorgängig nicht bekannt gegeben worden ist. Auch das gerügte Subkriterium Rechnungsadministration, das inner- halb der Erfahrung mit 50 % gewichtet wurde, geht aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen nicht hervor. Aufgrund des Angebots- formulars mussten die Anbieter lediglich damit rechnen, das bei der Refe- renzbeurteilung bzw. -bewertung nebst den anderen verlangten Angaben auch die Rechnungen pro Jahr mitberücksichtigt werden könnten. Dass dies innerhalb der Erfahrung mit einer Gewichtung von 50 % erfolgen würde, war den Ausschreibungsunterlagen indessen nirgends zu entneh- men. Damit musste die Beschwerdeführerin nicht rechnen. Eine Veranlas- sung oder gar eine Verpflichtung, deswegen bereits die Ausschreibung an- zufechten, bestand für sie nicht. Der in der Beschwerde ebenfalls erhobene Vorwurf, der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen sei intransparent und un- klar gewesen, ist im Kontext mit den gegen die Bewertung der Zuschlags- kriterien Preis und Erfahrung gerichteten Rügen zu verstehen. Die Be- schwerdeführerin führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, die gerügten In- transparenzen und unklaren Verhältnisse seien ihr erst nach Offenlegung der Bewertungsmatrix und der Zustellung des Zuschlagsentscheids be- kannt geworden und hätten daher nicht früher vorgebracht werden können (vgl. Replik, S. 11 f.). Mithin erweisen sich die im Rahmen der Anfechtung des Zuschlagsentscheids von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als rechtzeitig erfolgt, und eine Verwirkung ist zu verneinen. Aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren an Aus- schreibungen des C._____ teilgenommen und – gemäss Beschwerdegeg- nerin (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 3) – detaillierte Kennt- nisse von den angewendeten Bewertungsmethoden hatte, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dies gilt namentlich auch für die Beschwerdebefugnis der Be- schwerdeführerin. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die -8- Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). II. 1. 1.1. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskri- terien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbeson- dere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaft- lichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des An- gebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Inno- vationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Ef- fizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wieder- eingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet (Art. 29 Abs. 2 IVöB). Zu- sätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können von Auf- traggebern im Kanton Aargau, unter Beachtung der internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung er- bracht wird" berücksichtigt werden (§ 2 DöB). Der Auftraggeber gibt die Zu- schlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Be- kanntgabe der Gewichtung verzichtet werden (Art. 29 Abs. 3 IVöB). Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Art. 29 Abs. 4 IVöB). 1.2. Im Gegensatz zum vorliegend nicht mehr anwendbaren § 18 Abs. 3 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD), wonach auch all- fällige Teilkriterien mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben waren, äussert sich die IVöB nicht explizit zu den Teil- oder Subkriterien. Sowohl in Art. 29 Abs. 3 als auch in Art. 35 lit. p und Art. 36 lit. d IVöB ist nur die Rede von den Zuschlagskrite- rien und deren Gewichtung. Daraus kann nun aber nicht geschlossen wer- den, dass die vorgängige Bekanntgabe der Teil- oder Subkriterien nicht – bzw. im Kanton Aargau nicht mehr – erforderlich sei. Legt die Vergabestelle Subkriterien fest, sind diese grundsätzlich ebenfalls mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu ge- ben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.371 vom 21. Dezem- ber 2023, Erw. II/2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. II/1.2). Dies gebietet der Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 2 lit. b IVöB; HANS RUDOLF -9- TRÜEB, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 25 zu Art. 2). Eine Ausnahme ergibt sich gemäss der Rechtspre- chung dann, wenn es sich um Subkriterien handelt, die einzig dazu dienen, die publizierten Zuschlagskriterien zu konkretisieren bzw. zu verfeinern. Solche bloss konkretisierenden Subkriterien müssen nicht publiziert wer- den. Nur Subkriterien, die eine eigenständige Bedeutung haben bzw. de- nen der Auftraggeber eine Bedeutung beimisst, die derjenigen eines Zu- schlagskriteriums gleichkommt, müssen wie die Zuschlagskriterien vorgän- gig bekannt gegeben werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2009, S. 200, Erw. 3.1; Zwischenentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts B-879/2020 vom 26. März 2020, Erw. 6.3.1; BGE 130 I 241, Erw. 5.1; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 zu Art. 36; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl. 2023 [nachfol- gend: Vergaberecht IN A NUTSHELL], S. 115). Gemäss bisheriger Praxis des Bundesgerichts muss der Auftraggeber weder eine Beurteilungsmatrix noch eine Notenskala im Voraus bekannt geben (BGE 130 I 241, Erw. 5.1; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. KUONEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 36 mit Hinweisen). 1.3. Bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien kommt der Verga- behörde in den Schranken der übergeordneten Zwecksetzung der Verein- barung (Art. 2 IVöB) ein grosses Ermessen zu. Die Vergabestelle hat aber Kriterien zu wählen, die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung sinn- voll sind und sicherstellen, dass die Zwecke des Vergabeverfahrens nach Art. 2 IVöB erreicht werden können (MARIO MARTI, Der Paradigmenwechsel im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2022, S. 45). Zuschlagskriterien beziehen sich immer auf die konkret einzureichende Angebote; sie qualifi- zieren nicht die Eignung des Anbieters als solche. Die Vergabestelle hat sie im Einzelfall ausgelegt auf die zu beschaffende Leistung in den Aus- schreibungsunterlagen zu definieren (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 114). Offene und unbestimmte Zuschlagskriterien be- dürfen der näheren Definition durch Sub- und Teilkriterien. Preis und Qua- lität sind grundsätzlich immer als Zuschlagskriterien vorzusehen (Muss-Kri- terien); nur bei der Beschaffung standardisierter Leistungen kann aus- nahmsweise auf das Zuschlagskriterium Qualität verzichtet werden. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss dem Preis auch bei kom- plexen Beschaffungen ein Gewicht von mindestens 20 % zukommen; bei einfachen Leistungen, bei denen keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstige relevante Unterschiede zu erwarten sind, gibt das Bundes- gericht eine Mindestgewichtung des Preises von 60 % vor (Urteil des Bun- desgerichts 2C_802/2021 vom 24. November 2022, Erw. 1.6, 3.7 und 3.9; vgl. auch SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 117 f.; ÉTI- ENNE POLTIER, Droit de marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 656). Diese Vor- gaben zur Preisgewichtung gelten auch für das revidierte Beschaffungs- - 10 - recht (vgl. CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Anbieter, Offerten, Kriterien, in: Bau- recht [BR] 2020, S. 32; STÖCKLI/BEYELER, Debatte um die Planerhonorare – eine Einführung, in: BR 2018, S. 19; a.M. MARTI, a.a.O., S. 47 f.; zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.371 vom 21. De- zember 2023, Erw. II/2.3). 1.4. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftragge- ber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). Die Zuschlagskrite- rien sind nach dem Grad ihrer Erfüllung zu bewerten (DANIEL STUCKI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 f. zu Art. 40). Die Bewertung der Angebote darf nur nach Massgabe der in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Zu- schlagskriterien erfolgen. Zur besseren Vergleichbarkeit der Angebote sind die Resultate der Prüfung in einer Bewertungsmatrix festzuhalten. In der Praxis verfügt die Vergabebehörde sowohl beim Erstellen der Beurteilungs- matrix als auch beim Bewerten der Kriterien über ein erhebliches Ermes- sen. Erforderlich ist, dass sich aus der Dokumentation (Evaluationsbericht) die wesentlichen Gründe für die Bewertung, d.h. die Vorteile des berück- sichtigten Angebots gegenüber den Angeboten der unterlegenen Anbieter, klar und zweifelsfrei nachvollziehen lassen (Musterbotschaft vom 16. Ja- nuar 2020 [Version 1.0] zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] [nachfolgend: Musterbot- schaft IVöB], S. 80; vgl. auch LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 zu Art. 29; SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 143 f.). 2. 2.1. Die Vergabestelle hat in Ziffer 2.10 der öffentlichen Ausschreibung (Verfah- rensakten, Register 3) und in den Ausschreibungsunterlagen (Kapitel A.11 [Verfahrensakten, Register 1]) die massgebenden Zuschlagskriterien und ihre prozentuale Gewichtung wie folgt festgelegt: Preis 40 % Leistungsfähigkeit 30 % Erfahrung 20 % Umweltschutz 10 % Den Ausschreibungsunterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass in Be- zug auf das Zuschlagkriterium Preis der Netto-Preis (exkl. MWSt) für das Einsammeln, Transportieren und die administrativen Leistungen während fünf Jahren sowie ein pauschaler Regieansatz für den Einsatz eines Fahr- zeuges mit Personal für etwaige zusätzliche Sammeltouren anzugeben war (Kapitel A.11.2). Unter dem Zuschlagskriterium Leistungsfähigkeit war der - 11 - Nachweis der organisatorischen, technischen und administrativen Leis- tungsfähigkeit zu erbringen (Kapitel A.11.3). Es umfasst die folgenden, je mit 10 % gewichteten Subkriterien: Organisatorisch • Personelle Kapazität des Anbietenden (quantitativ und qualitativ) Technisch • Qualitätssicherung (Managementsystem) • Kapazität des Fahrzeugparks (technische Ausstattung, Einsatzfä- higkeit) Administrativ • Abläufe (Rechnungswesen, Container- und Adressverwaltung) Beim Zuschlagskriterium Erfahrung waren "drei Referenzen für eine ähnli- che Aufgabe mit ähnlich grosser Auftragssumme mit Auftragsstart oder -abschluss während der vergangenen 5 Jahre oder laufend" anzugeben (Kapitel A11.4). Beim Zuschlagskriterium Umweltschutz war die Ausrüs- tung der Fahrzeugmotoren (Partikelfilter, Emissionskategorie), der Nach- weis der Dichtigkeit des Sammelfahrzeuges und die Einhaltung der Um- weltbestimmungen zu dokumentieren. 2.2. Die beiden streitbetroffenen Angebote wurden wie folgt mit Punkten bewer- tet (Tabellen Auswertung Kehricht vom 18.04.2024, S. 1 und 2 [Verfahrens- akten, Register 23]): Anbieter Beschwerdeführerin Zuschlagsempfängerin Zuschlagskriterium (Diesel) (Gas) Preis (40 %) 40.00 33.61 Leistungsfähigkeit (30 %) 28.00 28.00 Erfahrung (20 %) 13.50 18.50 Umweltschutz (10 %) 5.00 8.33 Total 86.50 88.44 2.3. Die Rügen richten sich gegen die Bewertung der Angebote bei den Zu- schlagskriterien Preis und Erfahrung. Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen eine zu flache Preiskurve und zum andern eine übermässige Gewichtung des Kriteriums Rechnungsadministration (vgl. auch oben Erw. I/2.4). Das nicht bekannt gegebene Unterkriterium Rechnungsadmi- nistration hebe eine Preisdifferenz von rund Fr. 406'000.00 auf (Replik, S. 13). Als unzulässig erachtet es die Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang auch, bei dem einem Kriterium (Preis) eine – nicht zu bean- standende – äusserst strenge und genaue, auf die zweite Stelle hinter dem Komma berechnete Punktebewertung vorzunehmen, bei einem anderen Zuschlagskriterium (Erfahrung) aber auf jeweils 2.5 Punkte auf- resp. ab- - 12 - zurunden und entsprechende Abweichungen bei der Bewertung unverhält- nismässig stark zu benoten. Eine solch unterschiedliche Bewertung stelle einerseits einen Ermessensmissbrauch und andererseits Willkür dar (Be- schwerde, S. 14). Nicht beanstandet wird die Bewertung bei den Zu- schlagskriterien Leistungsfähigkeit und Umweltschutz. 3. 3.1. Dem Angebotspreis kommt gemäss Ausschreibung ein relativ geringes Ge- wicht von 40 % zu (Ziffer 2.10 der öffentlichen Ausschreibung; Kapitel A.11 der Ausschreibungsunterlagen). Verwendet wurde eine Preisbewertungs- methode, nach welcher der tiefste Preis die maximale Punktzahl (40) er- hielt. 200 % des tiefsten Preises erhielten 0 Punkte. Alle höheren Angebote erhielten ebenfalls 0 Punkte. Dazwischen wurden die Punkte linear verteilt. Es gelangte die folgende Formel für die Berechnung der Punktzahl zur An- wendung: 40 x (Angebot – tiefster Preis) ____________________________________ 40 – (tiefster Preis x 200%) – tiefster Preis Die Beschwerdeführerin hat mit Fr. 2'542'550.00 das preisgünstigste An- gebot eingereicht und das Maximum von 40 Punkten erhalten. Das Ange- bot der Zuschlagsempfängerin beläuft sich auf Fr. 2'948'425.00; es wurde mit 33.61 Punkten bewertet. Der Preis des teuersten eingereichten Ange- bot eingereichte Angebot beträgt Fr. 3'294'200.00. Es liegt damit Fr. 751'650.00 oder 29.56 % über dem preisgünstigste Angebot. Aufgrund der gewählten Bewertungsformel wurde es noch mit 28.17 Punkten bewer- tet (Tabellen Auswertung Kehricht vom 18.04.2024, S. 1 und 5 [Verfahrens- akten, Register 23 ). 3.2. Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass das mit der Maximalpunktezahl zu bewertende preisgünstigste Angebot 100 % des Angebotspreises dar- stellt und demzufolge die in der Formel genannten 200 % sich auf ein An- gebot beziehen, das doppelt so hoch ist wie das preisgünstigste Angebot (Beschwerdeantwort C._____, S. 9 unten). Mit anderen Worten wird in der Formel bzw. der Bewertungsmatrix das preisgünstigste Angebot 100 % (= Punktemaximum) gleichgesetzt und ein doppelt so hohes Angebot somit 200 % (= 0 Punkte). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, auch ein Anbieter, der etwas weniger als den dreifachen Preis anbiete, erhalte noch mindestens einen Punkt (Beschwerde, S. 12; vgl. auch Replik, S. 12), be- ruht möglicherweise auf einem Missverständnis und ist nicht zutreffend. - 13 - 3.3. Wie bereits ausgeführt beträgt die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis 40 % und ist damit im Hinblick auf den konkreten Beschaffungsge- genstand (Einsammlung und Transport von Kehricht) eher tief. Die Verga- bestelle begründet die geringe Gewichtung des Preises damit, dass es um eine nachhaltige Beschaffung gehen soll, bei der vorab die Zuverlässigkeit der Auftragsabwicklung und eine hohe Kundenzufriedenheit wichtig seien. Ein besondere Komplexität oder einen besonderen Schwierigkeitsgrad des Auftrags macht sie indessen nicht geltend. In BGE 143 I 177 ff. betreffend Leistungen für die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfall (Haus- und Gewerbekehricht, ohne Kehricht aus Unterflur-Containern) wurde der Angebotspreis mit 70 % gewichtet. Einem Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023 (Nr. 100.2022.92U), Erw. 2.2, das einen Auftrag für Kehricht- und Sperrgutsammlung zum Ge- genstand hatte, lässt sich ebenfalls eine Gewichtung des Preises mit 70 % entnehmen. Eine stichprobenartige Überprüfung der in den letzten drei Jah- ren auf www.simap.ch (bzw. https://old.simap.ch) publizierten öffentlichen Ausschreibungen im Bereich Kehrichtsammlung zeigt zudem, dass die Ge- wichtung des Preises, soweit aus der öffentlichen Publikation selbst ersicht- lich, überwiegend bei 60 % liegt (in zwei Ausschreibungen bei 50 % bzw. 55 %). Indessen wurde die Gewichtung mit 40 % von den Anbietern, auch der Beschwerdeführerin, akzeptiert und deren Zulässigkeit steht im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht in Frage. Hingegen ist zu berücksichti- gen dass gemäss der Rechtsprechung, namentlich auch des Bundesge- richts, eine relativ geringe Gewichtung des Kriteriums Preis durch die ver- wendete Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt werden darf (BGE 143 II 553, Erw. 6.4; 130 I 241, Erw. 6.1; 129 I 313, Erw. 9.2; vgl. unten Erw. II/3.5.1). 3.4. Unter den Verfahrensbeteiligten streitig ist die Preisbewertung, insbeson- dere die Ausgestaltung der Preiskurve. 3.4.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Preiskurve durch die Vergabebehörde viel zu flach angesetzt und die bekanntgegebene Gewich- tung des Preises mit 40 % in unzulässiger Weise verwässert. Eine realisti- sche Preiskurve bewege sich in der Regel in der Grössenordnung der zu erwartenden Angebote. Für die vorliegend ausgeschriebene Leistung sei mit einer Preisvariabilität von rund 30 %, allerhöchstens aber 50 % zu rech- nen. Die vorliegend angebotenen Preise bewegten sich den auch in diesem Rahmen. Die Preisspanne zwischen den Angeboten betrage rund 33 %. Die Vergabebehörde hätte diesem Umstand Rechnung tragen und die Preiskurve bedeutend steiler ansetzen müssen, so dass entweder das preislich höchste Angebot, oder aber ein Angebot, welches das tiefste An- gebot um 50 % und mehr übersteige, 0 Punkte hätte erhalten müssen (Be- - 14 - schwerde, S. 6 f., 12 f.; Replik, S. 7 f., 12 f.). Aufgrund der von der Verga- bestelle angelegten Preiskurve erhalte ein Angebot, das 50 % über dem tiefsten Preis liege, noch immer die Hälfte der möglichen Punkte. Die Preis- kurve reflektiere damit nicht die tatsächliche Preisspanne und verwässere den ohnehin mit lediglich 40 % schon sehr tief gewichteten Preis weiter, so dass er mit 20 % gewichtet werde, was nicht mehr den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entspreche (Replik, S. 17 unten). 3.4.2. Die Vergabestelle macht geltend, sie habe bei der vorliegenden Vergabe mit einer grösseren Preisspanne der Angebote gerechnet, was nicht zuletzt auf Grund von unterschiedlichen Antriebssystemen zumindest zu vermuten gewesen sei. Für die verfahrensgegenständliche Ausschreibung habe mit einer Preisvariabilität von gut 100 % gerechnet werden dürfen, da im letzt- maligen Ausschreibungsverfahren aus dem Jahre 2014 Angebote in dieser Preisspanne eingegangen seien (Beschwerdeantwort C._____, S. 10 f.). In der Duplik hält die Vergabestelle fest, die Gewichtung des Preises mit 40 % werde nach ihrer Ansicht "eben gerade mit der zur Anwendung gelangten Preiskurve adäquat abgebildet. Eine steilere Preiskurve würde dazu führen, dass die weiteren Kriterien, welche eben mehr als 50 % der Zuschlagskri- terien ausmachen sollen, durch eine aggressive Preispolitik in ihrer Wer- tung übermassen zurück versetzt würden" (Duplik, S. 3). Die Vergabestelle zitiert zudem ausführlich eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (WBE.2014.269), ebenfalls eine Ausschreibung des C._____ für das Einsammeln und Transportieren von Kehricht betreffend, worin die Festsetzung einer Bandbreite von 100 % zwischen dem günstigs- ten und dem teuersten Angebot als noch im Ermessensspielraum der Vergabebehörde erachtet wurde, und vertritt die Auffassung, die dortigen Ausführungen hätten tel quel Gültigkeit für das vorliegende Verfahren (Be- schwerdeantwort C._____, S. 11 ff.; Duplik C._____, S. 3 f.). 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Festlegung der Preiskurve als sach- gerecht und in Ausübung des der Vergabestelle zustehenden Ermessens erfolgt. Selbst wenn angenommen werden müsste, die Preiskurve führe zu einer Reduktion der Gesamtgewichtung des Preises, sei diese noch im Rahmen des Zulässigen (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4 f.). Im Übrigen verweist auch die Beschwerdegegnerin auf die er- wähnte Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 und macht geltend, dass die Vergabestelle an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gebunden sei. Es verhalte sich gerade so, "dass die Vergabestelle bei einer Missachtung der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts betreffend Dienstleistungsaufträge im Bereich der Abfallent- sorgung ihr Ermessen missbrauchen würde. Die Vergabestelle durfte (und musste) somit auch im streitgegenständlichen Submissionsverfahren von einer Preisspanne von 50 – 100 % ausgehen, womit die Vergabestelle - 15 - durch die Festlegung der Preiskurve bei 100 % im Rahmen des ihr zu- stehende Ermessen handelte" (Duplik Beschwerdegegnerin, S. 2 f.). 3.5. 3.5.1. Nach Rechtsprechung und Lehre steht der Vergabebehörde bei der Preis- bewertung ein erheblicher Ermessensspielraum zu; jedoch muss die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis in der Bewertung deutlich zum Ausdruck kommen, d.h. die gewählte Bewertungsmethode muss die Gewichtung des Kriteriums derart berück- sichtigen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Dabei ist der effektiven Preisspanne der Angebote Rech- nung zu tragen; in jedem Fall aber ist auf eine für die Art der ausgeschrie- benen Leistungen realistische Preisspanne zwischen dem tiefsten und dem höchsten Angebot abzustellen (vgl. BGE 143 II 553, Erw. 6.4; 130 I 241, Erw. 6.1; 129 I 313, Erw. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2023 [810 23 97], Erw. 5.5.1; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 [810 17 297], Erw. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2018 vom 22. Januar 2020, Erw. 5.1.1 und 5.3.1.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2020 [V 2020 14]; AGVE 2004, S. 229 ff.; 2005, S. 225 ff. CLAUDIA SCHNEI- DER HEUSI, Die Bewertung des Preises, in: Aktuelles Vergaberecht 2018 [nachfolgend: Die Bewertung des Preises], S. 343 ff.); GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 892 ff., 898 ff.; BEAT DENZLER, Bewertung der Angebotspreise, in: BR 2004 [Sonderheft Vergaberecht], S. 20 ff., insbesondere S. 22). 3.5.2. Das tatsächliche Gewicht, das dem Preis innerhalb der Zuschlagskriterien zukommt, wird wesentlich durch die Preisspanne mitbeeinflusst. Mit der Preisspanne wird festgelegt, über welche Bandbreite die eingereichten An- gebotspreise bewertet werden. Die eingesetzte Preisspanne bestimmt mit anderen Worten mit, welches effektive Gewicht der Preis bei der Bewertung erhält. Ihr kommt diesbezüglich eine zentrale Bedeutung zu. Je enger die Preisspanne gewählt wird, desto stärker wirken sich Preisunterschiede bei der Bewertung aus (steile Preiskurve). Im umgekehrten Fall einer weiten Preisspanne schlagen sich Preisdifferenzen nur in vergleichsweise gerin- gem Ausmass in den Punkten nieder (flache Preiskurve). Je nach Festle- gung der Preisspanne und damit der Ausgestaltung der Preiskurve beein- flusst das Zuschlagskriterium Preis den Entscheid über den Zuschlag in unterschiedlichem Ausmass. Je nachdem, wie hoch die Bewertungsab- züge für höhere Angebotspreise im Verhältnis zum billigsten Preis erfolgen, kann die gewählte Bewertungsmethode im Ergebnis auch die bekannt ge- gebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verfälschen. Durch die Preis- kurve kann eine "effektive Gewichtung" resultieren, die nicht der publizier- ten Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis entspricht. Eine derart sach- - 16 - widrige Überbewertung bzw. Unterbewertung des Preiskriteriums ist ein ge- richtlich überprüfbarer Ermessensfehler (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 [810 17 297], Erw. 5.3 mit Hinweisen; CHRISTOPH SCHÄRLI, Die Preisspanne beeinflusst die Gewichtung der Zu- schlagskriterien, 20. März 2020, Blog zum öffentlichen Beschaffungsrecht, www.submissionsrecht.ch; SCHNEIDER HEUSI, Die Bewertung des Preises, S. 343). 3.6. 3.6.1. Der Gegenstand der streitgegenständlichen Vergabe wird in den Kapiteln B3 und B4 der Ausschreibungsunterlagen (Verfahrensakten, Register 1) näher umschrieben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um das wö- chentliche Einsammeln von Kehricht (Siedlungsabfälle aus Haushalten und Gewerbe) und (brennbares) Sperrgut von Türe zu Türe im 16 Gemeinden umfassenden Verbandsgebiet des C._____ und den Transport zum Ablie- ferungsort in Q._____ sowie das Dokumentieren (Erstellen Waagschein). Der Abfuhrunternehmer ist dafür verantwortlich, dass beim Einsammeln nur offizielle Kehrichtsäcke mitgenommen bzw. nur Container mit gültigem Chip geleert werden. Hinzu kommen verschiedene mit der Kehrichtsamm- lung verbundene administrative Leistungen (vor allem im Zusammenhang mit Gewichtscontainern, wie Erfassen von Kunden, Chippen der Container, Adressmutationen, Rechnungsstellung an Kunden, Mahnwesen). Gemäss dem Faktenblatt der Baudirektion des Kantons Zürich "Empfehlungen zur Submission" (zum Leitfaden Kehrichtlogistik in Gemeinden und Städten) handelt es sich bei der Kehrichtlogistik um relativ stark standardisierte Leis- tungen. Aus den Verfahrensakten, insbesondere den vorerwähnten Aus- schreibungsunterlagen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält. Die Vergabestelle bringt zwar vor, sie habe bei der vorliegenden Vergabe mit einer grösseren Preisspanne der Angebote gerechnet, was nicht zuletzt aufgrund von unterschiedlichen An- triebssystemen zumindest zu vermuten gewesen sei (Beschwerdeantwort C._____, S. 10). Sie weist zudem – im Zusammenhang mit dem Zuschlags- kriterium Erfahrung – auf die "Exklusivität" der Graugutabfuhr im Verbands- gebiet hin, da verschiedene Sammelsysteme ineinander greifen würden. Die hauptsächliche Besonderheit besteht offenbar vor allem darin, dass der Kehricht von den privaten Haushalten nicht nur in den üblichen Abfallsä- cken, sondern – wie beim Gewerbekehricht üblich – auch (lose) in Contai- nern bereitgestellt werden kann und gewogen werden muss. Die Admini- stration sei daher bedeutend anspruchsvoller als andernorts (Duplik, S. 5 f.). Den administrativen Leistungen wie Rechnungsstellung und Mah- nungen, die vor allem im Zusammenhang mit den Gewichtscontainern ste- hen, kommt – zumindest umfangmässig – im Rahmen des Gesamtauftrags gegenüber der Entsorgungslogistik nur eine sehr untergeordnete Bedeu- tung von höchstens 5 % zu (vgl. dazu unten Erw. II/3.6.5). Auch die Verga- bestelle macht nicht geltend, dass es sich im vorliegenden Fall bei der aus- - 17 - geschriebenen Kehrichtabfuhr insgesamt um einen unüblich komplexen und anspruchsvollen Beschaffungsgegenstand handelt. Die unterschiedli- che Antriebsart der Sammelfahrzeuge ändert am eher einfachen und weit- gehend standardisierten Charakter der zu vergebenden Dienstleistungen genau so wenig wie der Umstand, dass der Anbieter vorliegend auch einige im Zusammenhang mit dem Entsorgungsauftrag stehende administrative Aufgaben (wie Containerverwaltung, Rechnungsstellung, Mahnungen etc.), zu übernehmen hat. Auch bei diesen administrativen Leistungen han- delt es sich im Vergleich zu Planerleistungen oder komplexen IT-Beschaf- fungen um einfache Leistungen mit überwiegend standardisierten Abläu- fen. 3.6.2. Bei wenig komplexen Dienstleistungsaufträgen kann in der Praxis erfah- rungsgemäss mit einer Preisspanne im Bereich von 25 bis 50 % gerechnet werden (vgl. erwähntes Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 [810 17 297], Erw. 7.3; DENZLER, a.a.O., S. 22; SCHNEIDER HEUSI, Die Bewertung des Preises, S. 345 ff., insbesondere S. 347; siehe ferner auch § 4 der Submissionsverordnung des Kantons Zug vom 20. Feb- ruar 2024 [SubV; BGS 721.53], wonach in der Regel das billigste Angebot beim Preiskriterium immer die maximale Punktzahl erhält [lit. a], bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung ein Angebot mit einem Preis > 50 % über dem tiefsten Angebot null Punkte erhält [lit. b] und bei einer anspruchsvollen Be- schaffung mit spezialisierten Anforderungen oder einer anderen vergleich- baren Leistung ein Angebot mit einem Preis > 100 % über dem tiefsten An- gebot null Punkte erhält [lit. c]). 3.6.3. Die Vergabestelle hat ihrer Bewertung vorliegend eine Preisspanne von 100 % zugrunde gelegt. Dementsprechend hat das mit Fr. 2'542'550.00 preisgünstigste Angebot der Beschwerdeführerin das Maximum von 40 Punkten erhalten und erst ein doppelt so hohes, sich auf Fr. 5'085'100.00 belaufendes Angebot wäre (wie auch allfällig darüber lie- genden Angebote) mit 0 Punkten zu bewerten gewesen. Die vier einge- reichten Angebote bewegen sich indessen innerhalb einer Bandbreite von nur 29.56 % (gemäss dem Memo der L._____ vom 18.04.2024, S. 2 [Ver- fahrensakten, Register 24], sogar nur 26.8 %). Der Preisunterschied zwi- schen dem tiefsten und dem höchsten eingereichten Angebot beträgt somit weniger als 30 %. Dies entspricht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (vgl. oben Erw. II/3.4.1.; Beschwerde, S. 6, 13) – einem realisti- schen Preisbereich für Aufträge mit tiefem Komplexitäts- und Schwierig- keitsgrad wie dem vorliegenden (vgl. oben Erw. II/3.6.2.). Die Vergabestelle ist zwar nicht verpflichtet, ihrer Bewertung die Bandbreite der tatsächlich eingereichten Angebotspreise zugrunde zu legen, sie hat sich aber doch an den effektiv vorhandenen Preisunterschieden zu orientieren. Liegen die - 18 - offerierten Preise wie hier innerhalb der realistischerweise zu erwartenden Bandbreite von 30 %, ist die Preisspanne dementsprechend zu gestalten. Während die Festsetzung einer Bandbreite von bis zu 50 % zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot angesichts des der Vergabestelle zustehenden Gestaltungs- und Ermessensspielraums vorliegend noch als vertretbar erscheint, erweist sich die festgelegte Preisspanne von 100 % im vorliegenden Fall als nicht mehr gerechtfertigt und unzulässig. 3.6.4. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin berufen sich bei ihrer Ar- gumentation, die angewendete Preisspanne von 100 % sei rechtmässig, insbesondere auch auf die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2014.269 vom 10. Dezember 2014. In Erw. 4.3 dieser Verfügung wurde die Festsetzung einer Bandbreite von 100 % zwischen dem güns- tigsten und dem teuersten Angebot als noch im Ermessen der Vergabe- stelle beurteilt und die Preisbewertung prima facie nicht als vergaberechts- widrig beanstandet. Sowohl die Vergabestelle als auch die Beschwerde- gegnerin verkennen indessen zum einen, dass sich der der Verfügung zu- grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt vom vorliegen- den unterscheidet. Der Preis des teuersten eingegangenen Angebots be- trug Fr. 5'662'440.00. Es war mehr als doppelt so teuer wie das preisgüns- tigste Angebot. Die eingereichten Angebote bewegten sich damit damals – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb einer effektiven Preisspanne von rund 127 % und nicht wie hier von knapp 30 %. Zum anderen handelt es sich bei der betreffenden Verfügung um einen Entscheid über die auf- schiebende Wirkung, der aufgrund einer prima facie-Würdigung zu treffen war, und nicht um ein Urteil in der Hauptsache. Der Verfügung kommt des- halb keine präjudizielle Wirkung zu. Eher abwegig erscheint daher die Be- hauptung der Beschwerdegegnerin, die Vergabestelle sei bezüglich Preis- spanne an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gebunden gewe- sen und hätte bei einer Missachtung dieser Rechtsprechung ihr Ermessen missbraucht (oben Erw. II/3.4.3). 3.6.5. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Vergabestelle bei der im Februar 2023 ausgeschriebenen Submission Grüngut-Sammlung im Verbandge- biet C._____, die ebenfalls das Einsammeln, den Transport und admi- nistrative Leistungen umfasste, der Preisbewertung eine Preisspanne von 50 % zugrunde gelegt hat, indem bereits ein Angebot mit 150 % des tiefs- ten Preises (= 100 %) 0 Punkte erhielt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2 des C._____). Dass die Fakturierung bei der Grüngutentsorgung im Ver- gleich zur Graugutabfuhr weniger anspruchsvoll und weniger aufwändig ist bzw. zu unterschiedlichen Anforderungen in der Administration führt, wie die Vergabestelle vorbringt (Duplik C._____, S. 5 f.), erscheint zwar nach- vollziehbar und mag zutreffen, kann aber die unterschiedliche bzw. die dop- pelte Preisspanne nicht erklären. Die offerierten Kosten für die administra- - 19 - tiven Leistungen betragen auch bei der streitgegenständlichen Beschaf- fung (Graugut-Entsorgung) lediglich zwischen 3 – 5 % der offerierten Sam- mel- und Transportkosten (vgl. Tabellen Auswertung Kehricht vom 18.04.2024, S. 4 [Verfahrensakten, Register 23]). Sie sind mit andern Wor- ten marginal. Inwiefern sie eine Verdoppelung der Preisspanne im Ver- gleich zur Grüngut-Sammlung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Letzteres gilt auch für die Tatsache, dass der Auftrag zur Grüngutsamm- lung umfangmässig (in Bezug auf die Logistik-Leistungen) weitaus kleiner ist als der vorliegend ausgeschriebene (11'500 Tonnen bzw. 38'500 Ton- nen). Immerhin erscheint der Umfang der vom Anbieter zu erbringenden administrativen Leistungen bei beiden Ausschreibungen in etwa vergleich- bar (Grüngut: 50'000 Rechnungen [inkl. Mahnungen] über fünf Jahre; Grau- gut: 43'000 Rechnungen [inkl. Mahnungen über fünf Jahre]), was ebenfalls gegen die Zulässigkeit der doppelte Preisspanne beim Graugut spricht, selbst wenn die administrativen Leistungen hier möglicherweise etwas an- spruchsvoller ausfallen. 3.6.6. Die die Preisspanne betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet. Wird der Preisbewertung eine Preisspanne von 50 % zugrunde gelegt, hat dies zur Folge, dass 0 Punkte für ein Angebot, das um die Hälfte über dem preisgünstigsten, mit 40 Punkten zu bewertenden Angebot der Beschwerdeführerin liegt (= Fr. 3'813'825.00), zu vergeben sind. Die lineare Bewertung der dazwischen liegenden Angebote ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin, das sich auf Fr. 2'948'425.00 beläuft, ist damit beim Preis mit noch 27.23 Punkten (statt 33.61 Punkten) zu bewerten. Insgesamt erreicht sie somit noch 82.06 Punkte (bisher 88.44 Punkte). Dies hat zur Folge, dass die Be- schwerdeführerin in der Gesamtbewertung mit (unverändert) 86.50 Punk- ten neu an erster Stelle liegt, was zur Aufhebung des erteilten Zuschlags führen muss. Damit würde sich eine Beurteilung der restlichen Rügen der Beschwerde- führerin an sich erübrigen. Indessen rechtfertigt es sich, nachfolgend auf das als unzulässig gerügte Subkriterium Rechnungsadministration näher einzugehen. 4. 4.1. Das mit 20 % gewichtete Zuschlagskriterium Erfahrung (als Nachweis ver- langt waren drei Referenzen für eine ähnliche Aufgabe bzw. für vergleich- bare Aufträge [vgl. oben Erw. II/2.1 und I/2.3], wurde für die Bewertung wie folgt unterteilt: • Rechnungsadministration, Basis: Jährliche Rechnungsstellung (∑ aller drei Referenzen): 10 Pt. - 20 - • Ähnlicher Auftrag (bei 3 Referenzen je 2 Punkte): 6 Pt. • Auftragsvolumen (3 Referenzen zu je max. 0.6¯ 6 Punkte): 2 Pt. • Auftragsdauer (bei 3 Referenzen je max. 0.6¯ 6 Punkte): 2 Pt. Das Bewertungsschema für die vorliegend streitige Rechnungsadministra- tion stellt sich folgendermassen dar: > 6'000 Rechnungsstellungen pro Jahr = 10 Punkte < 6'000 Rechnungsstellungen pro Jahr = 7.5 Punkte < 4'000 Rechnungsstellungen pro Jahr = 5 Punkte < 2'000 Rechnungsstellungen pro Jahr = 2.5 Punkte < 500 Rechnungsstellungen pro Jahr = 0 Punkte 4.2. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde mit 13.50 von 20 möglichen Punkten bewertet (Rechnungsadministration: 5.00 Punkte [2'276 ausge- stellte Rechnungen pro Jahr], Ähnlicher Auftrag: 5.50 Punkte, Auftragsvo- lumen: 1.00 Punkt, Auftragsdauer: 2.00 Punkte). Das Angebot der Zu- schlagsempfängerin erhielt 18.50 Punkte (Rechnungsadministration: 10.00 Punkte [7'700 ausgestellte Rechnungen pro Jahr], Ähnlicher Auftrag: 5.00 Punkte, Auftragsvolumen: 1.50 Punkte, Auftragsdauer: 2.00 Punkte). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Wahl und die Bewertung der Rech- nungsadministration unter dem Zuschlagskriterium Erfahrung als intrans- parent und willkürlich. Die Rechnungsadministration werde mit der Hälfte der unter diesem Zuschlagskriterium verfügbaren Punktezahl gewichtet, ohne dass dieses Unterkriterium in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt werde (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 5, 8 ff.). Unzulässig sei auch die äus- serst grobe Bewertung bzw. stufenweise Bepunktung bei der Anzahl der gestellten Rechnungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Anbieter, wel- cher in einem ganzen Jahr 1'999 Rechnungen gestellt habe, 2.5 Punkte und ein solcher, der 6'000 Rechnungen gestellt habe, 10 Punkte erhalte, stelle doch alleine das elektronische Erfassen und das ebenfalls elektroni- sche Aufbereiten der Rechnungen keinen grossen technischen oder per- sonellen Aufwand dar und könne notfalls auch durch einen Dritten (Treu- händer, etc.) erbracht werden. Der Personal- und EDV-technische Aufwand sei identisch, ob 500 oder 6'001 Rechnungen versandt würden (Be- schwerde, S. 14; Replik, S. 5, 10 f., 16). Zudem werde die Rechnungsad- ministration bereits beim Zuschlagskriterium Leistungsfähigkeit unter dem Unterkriterium "administrativ: Abläufe (Rechnungswesen, Container- und Adressverwaltung)" aufgeführt und bewertet. Die doppelte Bewertung sei falsch (Replik, S. 15). 4.3.2. Nach Auffassung der Vergabestelle handelt es sich bei der Rechnungsad- ministration nicht um ein zusätzliches Kriterium, sondern um ein konkreti- - 21 - sierendes Kriterium zu den abgefragten Referenzen, das nicht sachfremd sei. Die Referenz der Rechnungsadministration gebe sehr wohl Auskunft, ob eine Erfahrung für eine "ähnliche Aufgabe mit ähnlich grosser Auftrags- summe" ausgewiesen werden könne. Kleine Kundenstämme könnten von Hand bearbeitet werden, bei der hier zu bewältigenden Grösse sei eine Automation zwingend. Die Vergabestelle verschicke auch an Privathaus- halte (mit 240 – 770 Liter Containern) individuelle Rechnungen (quartals- weise). Die Administration bei der Vergabestelle sei bedeutend anspruchs- voller als andernorts. Das dazu notwendige Know-how könne nicht genü- gend hoch eingeschätzt werden. Es könne abgefragt werden, wenn der Anbieter sich über eine hohe Erfahrung mit einer hohen Anzahl an Rech- nungen pro Jahr auszuweisen vermöge (Beschwerdeantwort C._____, S. 5 ff., 15; Duplik C._____, S. 4 ff.). Zulässig sei es, die Rechnungsadmi- nistration sowohl bei der Leistungsfähigkeit als auch bei der Erfahrung zu berücksichtigen. Im Leistungsumfang seien die vorhandenen Ressourcen zur Bewältigung des anfallenden Umfangs bewertet worden ("Personen in der Administration", "Programmkompa[ti]bilität"). Unter der Erfahrung sei berücksichtigt worden, "ob die Anbietenden nachweisen können, dass sie den zukünftig anfallenden administrativen Aufwand bereits in ähnlichem Umfang in der Vergangenheit abwickeln mussten, woraus seitens der Vergabestelle eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit der Pro- zesse gestellt werden kann. Da, wie bereits dargelegt, die administrative Abwicklung in ihrer Vielfältigkeit ein zentraler Bestandteil des ausgeschrie- benen Leistungsumfangs darstellt, ist eine differenzierte Bewertung der verschiedenen, die Administration betreffenden Abläufe sachgerecht und geradezu indiziert". Der Vergabestelle obliege die Auslegung, wie verlangte Referenzaufträge in die Bewertung miteinbezogen würden, solange diese einen Bezug zur nachgefragten Leistung hätten (Duplik C._____, S. 7 f.). 4.3.3. Gemäss der Beschwerdegegnerin verkennt die Beschwerdeführerin, dass für das Erreichen der Maximalpunktzahl nicht die Anzahl der auszustellen- den Rechnungen allein entscheidend sei, sondern das damit einherge- hende Ablesen der mit einer elektronischen Wägevorrichtung ausgestatte- ten Container und die aufwändige Abwicklung insbesondere des Mahnwe- sens. Die Bewertung des quantitativen Elements berücksichtige die Fähig- keit der Anbieterin zur Bewältigung des anfallenden Umfangs (Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin, S. 5). 4.4. 4.4.1. Mit der Abgabe von Referenzobjekten soll insbesondere auch belegt wer- den, dass ein Anbieter über die nötige Erfahrung für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts ist es zulässig, dass die Vergabebehörde Referenzobjekte, die der ausgeschriebenen Leistung möglichst nahe kommen, besser be- - 22 - wertet als weniger einschlägige Referenzobjekte. Abzüge bei der Bewer- tung sind beispielsweise dann angezeigt, wenn die ausgeführten Referenz- objekte zum grossen Teil hinsichtlich Bedeutung, Komplexität, Schwierig- keitsgrad etc. nicht mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sind oder wenn die Referenzliste kaum aktuelle Referenzen enthält (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. II/4.4.2.; WBE.2012.438 vom 28. Februar 2013, Erw. II/3.3.3 mit Hin- weisen). 4.4.2. In den Ausschreibungsunterlagen sind – wie erwähnt – drei Referenzen für "eine ähnliche Aufgabe mit ähnlich grosser Auftragssumme mit Auftrags- start oder -abschluss während der vergangenen 5 Jahre oder laufend" ver- langt. Ziffer 2.3 des Angebotsformulars (Verfahrensakten, Register 2) hält unter "Erfahrung" überdies fest, dass der Anbieter sich darüber auszuwei- sen hat, dass er vergleichbare Aufträge (Logistik in Kombination mit admi- nistrativen Leistungen; Erfahrung in der Abrechnung gechipter Einzelcon- tainer) erfolgreich abgewickelt hat oder gegenwärtig abwickelt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Erfahrung in der kombinierten Erbringung von Logistik- und administrativen Leistungen von Vorteil sei. Konkret verlangt werden für die drei Referenzen folgende Angaben: Art der Aufgabe: □ Logistik und □ administrative Leistungen Art der Abfallfraktion: Administrative Arbeit: Rechnungen pro Jahr. In Eigenleistung: □ ja / □ nein Auftragsvolumen pro Jahr ca.: CHF. Auftrag ausgeführt in den Jahre bis Adresse des/der Auftraggebers/-in: Auskunftsperson (Name und Telefonnummer): Die Anbieter konnten und mussten davon ausgehen, dass diese nachge- fragten Informationen bei der Bewertung der Erfahrung berücksichtigt wur- den (vgl. schon Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2014.269 vom 10. Dezember 2014, Erw. 5.1). Sie mussten insbesondere auch davon aus- gehen, dass bei den Referenzen erbrachte administrative Leistungen und in diesem Rahmen auch die Anzahl der pro Jahr gestellten Rechnungen bei der Bewertung mit eine Rolle spielen würden. Insoweit kann durchaus von einem konkretisierenden Kriterium gesprochen werden. Hingegen ergibt sich – was die Beschwerdeführerin zu Recht als intransparent be- mängelt – weder aus den Ausschreibungsunterlagen noch aus dem Ange- botsformular, dass die Anzahl Rechnungen pro Jahr in das Zuschlagskrite- rium Erfahrung mit einem Gewicht von 50 %, das heisst mit 10 von maximal möglichen 20 Punkten, einfliessen und den übrigen genannten Aspekten, namentlich dem Auftragsvolumen und der Auftragsdauer, damit nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde. Wie bereits ausgeführt entsprechen die administrativen Leistungen im Vergleich zu den Entsor- gungslogistik-Leistungen einem Anteil von höchstens 5 % am gesamten Auftragsvolumen (oben Erw. II/3.6.5; Tabellen Auswertung Kehricht vom - 23 - 18.04.2024, S 4 [Verfahrensakten, Register 23]). Eine Berücksichtigung der Rechnungsadministration bzw. der Anzahl der jährlich ausgestellten Rechnungen mit einer Gewichtung von 50 % innerhalb der Erfahrung lässt sich bei einem Auftrag, bei dem die eigentlichen Logistikleistungen klar im Vordergrund stehen, sachlich nicht rechtfertigen und sprengt den der Vergabestelle bei der Bewertung zukommenden Ermessensspielraum. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass mangelnde Professionalität in der Rechnungsadministration zu einer hohen Kundenunzufriedenheit und zu erheblichem Mehraufwand bei der Vergabestelle führe (Beschwerdeant- wort C._____, S. 14, Duplik, C._____, S. 6). Beides mag zutreffen. Es er- scheint indessen zweifelhaft, dass allein aus einer hohen Anzahl gestellter Rechnungen auf Professionalität und auf den Grad der Kundenzufrieden- heit geschlossen werden kann. Wenn der Vergabestelle die Kundenzufrie- denheit in Bezug auf die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet tatsächlich ein grosses Anliegen gewesen wäre, wie sie im Beschwerdeverfahren gel- tend macht, hätte es sich aufgedrängt, bei den von den Anbietern im An- gebotsformular zu benennenden Auskunftspersonen entsprechende Rück- fragen zur Qualität der Auftragsausführung bzw. der Leistungserbringung, sowohl bezüglich Administration als auch Entsorgungslogistik (und nicht bloss allenfalls zur finanziellen Situation des Anbieters [vgl. Ausschrei- bungsunterlagen, Kapitel A.6 am Ende {Verfahrensakten, Register 1}]), zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist seit 2005 mit der Kehrichtabfuhr im C._____ beauftragt und der Vergabestelle somit hinlänglich bekannt. Refe- renzauskünfte sind aber, soweit ersichtlich, auch bezüglich der anderen beiden Anbieter nicht eingeholt worden. 4.5. Es bleibt festzuhalten, dass die Vergabestelle dem Subkriterium Rech- nungsadministration im Vergleich zu den übrigen Subkriterien ein übermäs- sig grosses Gewicht beigemessen hat. Insofern erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. Nicht zu folgen ist ihr hinge- gen in ihrer Auffassung, das Teilkriterium Rechnungsadministration sei gänzlich aus der Bewertung der Erfahrung zu streichen (Replik, S. 15 f.). Dass die jährliche Rechnungsstellung bei der Bewertung der Erfahrung mit- berücksichtigt würde, ergab sich aus dem Angebotsformular (vgl. oben Erw. II/4.4.2). Da die Beschwerde aus anderem Grund gutzuheissen ist, kann letztlich aber offenbleiben, wie die Gewichtung der Rechnungsadmi- nistration nachträglich auf ein zulässiges Mass zu reduzieren und die Ge- wichtungen der übrigen Teilkriterien anzupassen wären. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (zu grobe Abstu- fung bei der Bewertung, doppelte Berücksichtigung bei der Leistungsfähig- keit und Erfahrung) einzugehen. 5. Zusammenfassend erweist sich der an die B._____ zum Preis von Fr. 2'948'425.00 ohne MWSt erteilte Zuschlag vom 25. April 2024 (Simap- - 24 - Publikation vom J) als rechtswidrig. Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr direkt für die Offerte mit dieselbetriebenen Fahrzeugen (Fr. 2'542'550.00 ohne MWSt) zu erteilen, ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IVöB, wonach die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden kann, zu entsprechen, da der Vergabestelle vorliegend kein Ermessen mehr zukommt und auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu tref- fen sind (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 99; MICHA BÜHLER, in: Handkom- mentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 11 zu Art. 58). Die angepasste Preisbewertung hat im vorliegenden Fall zwingend die Zu- schlagserteilung an die Beschwerdeführerin zur Folge. Zulässige Gründe für einen Verfahrensabbruch (vgl. Art. 43 IVöB) sind nicht ersichtlich. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin, da der Vergabestelle – welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – nicht vorgeworfen werden kann, sie habe schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind die Parteikosten durch die Be- schwerdegegnerin und den C._____ (Vergabestelle) zu ersetzen. 2.2. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. No- vember 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrecht- lichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädi- gung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeu- - 25 - tung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind da- rin enthalten (§ 8c AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.230 vom 2. Au- gust 2021, Erw. III/2.1). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungs- sachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.345 vom 1. März 2018, Erw. III/1.2.2) – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrecht- lichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat den Zuschlag für den streitbetroffenen Auftrag "Kehricht-Sammlung im Ver- bandsgebiet des C._____ – Einsammlung, Transport und administrative Leistungen" zu einem Preis von Fr. 2'948'425.00 ohne MWSt erhalten (vgl. oben A und Erw. II/5) Damit ergibt sich ein Streitwert von Fr. 294'842.50. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rah- men für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des vor- gegebenen Rahmens; der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand sind als durchschnittlich einzustufen. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt von 8.1 % abzu- ziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 9'250.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Die Be- schwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'625.00 zu ersetzen. Der Anteil des C._____ ist aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen. Der C._____ hat der Beschwerdeführerin Fr. 3'468.75 ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung des C._____ vom 25. April 2024 an die B._____ erteilte Zuschlag aufgehoben. 2. Der Zuschlag in der Submission Kehricht-Sammlung im Verbandsgebiet des C._____ – Einsammlung, Transport und administrative Leistungen (01.01.2025 bis 31.12.2029) wird an die A._____ zum Preis von - 26 - Fr. 2'542'550.00 ohne MWSt (Offerte mit dieselbetriebenen Fahrzeugen) erteilt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 546.00, gesamthaft Fr. 8'546.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 4'625.00 zu erset- zen. 4.2. Der C._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 3'468.75 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den C._____ (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öf- fentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 27 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 2'948'425.00 (ohne MWSt). 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 4. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi