Auch die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt vorliegend ausser Betracht. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 2.5).