7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf etwa gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV insbesondere keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei der Ausreise Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird. - 38 -