6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht nur dem nationalen Recht und dem FZA entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 7. 7.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).