Es kann offenbleiben, inwieweit der bereits vor Antritt seiner Freiheitsstrafe zeitweise arbeitslose und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer überhaupt noch über freizügigkeitsrechtliche Anwesenheitsansprüche verfügt oder seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon zuvor verloren hat. - 36 - 6. 6.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.