5.7. Insgesamt erweisen sich im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Erfordernisse gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Anwendung einer Massnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind somit auch nach den Bestimmungen des FZA nicht zu beanstanden.