Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen somit jedenfalls nicht in entscheidrelevantem Mass gegen die Annahme einer gegenwärtigen Rückfallgefahr. Gestützt auf diverse forensischpsychologische Abklärungen und diverse situative Faktoren ist weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte (MI-act. 439). - 35 -