5.5.2.2.5. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, seine derzeitige familiäre und soziale Situation wirke sich stabilisierend auf ihn aus. Bei objektiver Betrachtung besteht indes kein Anlass, den familiären und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers eine stabilisierende Wirkung zuzuerkennen. Vielmehr richtete sich die Delinquenz des Beschwerdeführers teilweise gerade gegen sein engeres Umfeld und haben ihn seine persönlichen Beziehungen ansonsten bislang nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten.