Von tätiger Reue oder einem damit vergleichbaren Mass an Einsicht in das Unrecht seiner Straftat kann beim Beschwerdeführer sodann keine Rede sein, nachdem dieser zumindest seine vom Kantonsgericht Luzern abgeurteilten Anlasstaten weiterhin überwiegend bestreitet oder bagatellisiert und ihm im Therapieverlaufsbericht vom 16. Februar 2024 auch für die eingestandenen Delikte höchstens eine Teileinsicht attestiert werden konnte (act. 43 f.). Darin manifestiert sich weiterhin eine verklärte, relativierende Sichtweise des Beschwerdeführers auf seine Delinquenz, was wiederum eher für die Annahme einer hinreichenden Rückfallgefahr spricht.