5.5.2.2.4. Wie bereits dargelegt wurde, hat sich der Beschwerdeführer sodann weder vor noch nach seinen in Luzern abgeurteilten Sexualstraftaten wohlverhalten (vgl. vorne Erw. II/4.2.3.3 und II/4.2.4.3). Vielmehr ist er zuvor und danach wiederholt strafrechtlich verurteilt worden, darunter auch eine 18- monatige Freiheitsstrafe, eine sechsmonatige Zusatzstrafe zu dieser und eine erst vor zwei Jahren verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe. Diese wiederholten Verurteilungen zeugen – neben seiner Geringschätzung gegenüber dem geltenden Recht – von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit.