5.5.2.2.3. Zur Bemessung der Rückfallgefahr, welche im heutigen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeht, sind zunächst die teilweise bereits dargestellten Tatumstände heranzuziehen, die das Kantonsgericht Luzern seinem Urteil vom 14. Juli 2021 zugrunde legte. Demnach legte der Beschwerdeführer ein rücksichtsloses und von der eigenen Triebbefriedigung geleitetes Verhalten an den Tag, das von einer erheblichen kriminellen Energie mit entsprechender Rückfallgefahr zeugt. Dementsprechend vermochte das Luzerner Kantonsgericht ihm auch keine gute Legalprognose zu stellen und widerrief den bedingten Vollzug eines früheren Strafbefehls (MI-act. 336).