5.5.2.2. 5.5.2.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Gefährdung der Gesellschaft noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Bejahung einer gegenwärtigen Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. Straftäterin mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).