Dass es sich bei der Verhütung derartiger Sexualstraftaten um ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft handelt, liegt sodann auf der Hand. Damit ist das Kriterium der hinreichend schweren Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen. - 33 -