5.5.2. 5.5.2.1. Bereits die empfindlich lange Freiheitsstrafe, welche das Kantonsgericht Luzern am 14. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer verhängte, unterstreicht die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzung. Zusätzlich untermauert wird diese dadurch, dass es sich bei den begangenen Sexualdelikten um Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt (vgl. zum Ganzen vorne Erw. II/4.2.1 ff.). Dass es sich bei der Verhütung derartiger Sexualstraftaten um ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft handelt, liegt sodann auf der Hand.