Diese konkrete Gefahr muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Bei schwerwiegenden Straftaten, wie etwa bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, kann bereits nach der ersten Verurteilung aus dem Verhalten und der Persönlichkeit des Täters auf eine für eine Massnahme ausreichende Wiederholungsgefahr geschlossen werden (Urteil des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 29 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2020 vom 26. August 2020, Erw. 4.2). Ausserdem gilt: Je schwerer die mögliche Rechtsgüterverletzung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5, Erw.