Weiter bestimmt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWR, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres eine Massnahme begründen können. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Umstände müssen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Urteile des EuGH 30/77 in Sachen Bouchereau vom 27. Oktober 1977, Rz. 25 ff. und 31 ff., sowie C-348/96 in Sachen Calfa vom 19. Januar 1999, Rz. 25). Zu berücksichtigen sind Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitraum, welcher seit der letzten Tatbegehung vergangen ist, sowie die Gesamtsituation der betroffenen Person.